Gegenstand der Prüfung des Hofes war die Durchführung der Betriebsprämienregelung.
Feststellungen. Den Feststellungen des Hofes zufolge war es aufgrund der Rechtsvorschriften möglich, dass Personen oder Einrichtungen, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, in den Genuss von Betriebsprämienzahlungen kommen konnten.
Der EU-Rechnungshof empfiehlt, ...
... die derzeit geltenden Rechtsvorschriften dahin gehend abzuändern, dass die Betriebsprämie aktiven Betriebsinhabern zufließt. Ferner sollten die Betriebsprämien so berechnet werden, dass sie den Kosten ökologischer und anderer externer Effekte besser Rechnung tragen sowie auf den aktuellen Bewirtschaftungsbedingungen in den verschiedenen Regionen beruhen. Schließlich sollte eine ausgewogenere Verteilung der Betriebsprämienzahlungen auf die Betriebsinhaber angestrebt werden.
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- Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement" [25.7.11] [Letzte Aktualisierung 24.9.12] Das Vorarlberger Bloghaus verlinkt interessante Weblogs.
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