Mittwoch, 9. Mai 2012

Europäisches Medienrecht: Der Schutz personenbezogener Daten und die Medien

Der Leitbeitrag eines Berichtes von Alexander Scheuer und Sebastian Schweda vom Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) mit Sitz in Saarbrücken in  IRIS plus (IRIS = Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle) untersucht die geltende europäische Gesetzgebung zum Datenschutz - die Datenschutzrichtlinie (DSR) -, die gegenwärtig diese Fragestellungen regelt. 

Die Verfasser zeigen auf, dass die DSR Ausnahmen von den Datenschutzvorschriften zum Zweck der journalistischen Berichterstattung oder der künstlerischen Meinungsäußerung vorsieht, jedoch nur insofern, „als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“

Hinsichtlich der Abwägung der Medieninteressen gegen die Interessen betroffener Einzelpersonen weisen die Verfasser darauf hin, es gebe zwei potenzielle Konfliktbereiche. Zum einen wird Journalisten immer „ein breites Rechercherecht“ eingeräumt, die journalistische Recherche muss sich jedoch ihrem Wesen nach in eindeutig festgelegten rechtlichen Grenzen abspielen. „Daten, die schon nicht erhoben werden durften, dürfen [jedoch] trotz Meinungsäußerungsfreiheit nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden.“

Der andere Bereich betrifft den Zeitpunkt, zu dem Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei die fraglichen Einzelpersonen eindeutig in der Berichterstattung identifiziert werden können. Strafverfahren, bei denen der Ausgang noch nicht feststeht, stellen zum Beispiel eine Situation dar, in der „Stellungnahmen [...], die die Chancen des Betroffenen auf ein faires Gerichtsverfahren [...] beeinträchtigen“, wie es in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt ist, gesetzeswidrig sein können.

Der Fall Prinzessin Caroline von Hannover. Im Weiteren befasst sich der Beitrag mit geltender Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit zur Berichterstattung über Prominente. Im Fall Caroline von Hannover und hinsichtlich der Veröffentlichung privater Fotos von Prinzessin Caroline berichten die Verfasser, der Gerichtshof habe geurteilt, die Veröffentlichung der Fotos habe nicht zu einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen, und es sei somit tatsächlich das individuelle Recht auf Privatsphäre verletzt worden.

Der Fall Günter Wallraff. Zum Thema Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen führen Scheuer und Schweda den berühmten Enthüllungsjournalisten Günter Wallraff und die Klage der Axel Springer AG gegen ihn an. Der Gerichtshof urteilte, rechtswidrig erlangte Informationen dürften nur dann ungestraft veröffentlicht werden, „wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen [...] nach sich ziehen muss“. Eine solche Situation entstehe „normalerweise“ nicht, wenn veröffentlichte Informationen Umstände oder Verhalten beschreiben, die nicht gesetzeswidrig sind.

Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle. Im Dezember 1992 in Straßburg eingerichtet, hat die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle zur Aufgabe, Informationen über den europäischen audiovisuellen Sektor zu sammeln, aufzubereiten und zu veröffentlichen. Als öffentliche europäische Einrichtung umfasst sie derzeit 37 europäische Staaten sowie die Europäische Union, die durch die Europäische Kommission vertreten wird. Die Informationsstelle ist ein Teil des Europarats und arbeitet mit diversen Partnern, Berufsverbänden und einem Korrespondentennetzwerk zusammen. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehört neben Konferenzbeiträgen die Erstellung von Publikationen, Datenbanken und eine umfassende Internetseite.

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Alexander Scheuer und Sebastian Schweda: Der Schutz personenbezogener Daten und die Medien - Institut für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR), Saarbrücken/Brüssel, IRIS plus 2011- 6 S.7-29

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