Bildquelle: Fahrende pilgern nach Einsiedeln - Wallfahrt zur Schwarzen Madonna (Bildquelle SF - Schweizer Fernsehen) |
Fahrende müssen sich beim Entscheid über eine IV-Rente nicht die gleichen Arbeitsmöglichkeiten wie Sesshafte anrechnen lassen. Die besondere Situation, welche im (halb-)nomadischen Lebensstil der Betroffenen besteht, muss berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung könnte auch in anderen Bereichen von Bedeutung sein.
Auf Fahrende darf das Recht unter Umständen nicht in gleicher Weise angewendet werden wie auf Sesshafte, vielmehr ist ihrem besonderen Lebensstil speziell Rechnung zu tragen. Die Verhinderung einer (indirekten) Diskriminierung von Fahrenden im Verhältnis zu Sesshaften verlangt demzufolge eine ungleiche Behandlung bei der Beurteilung der zumutbaren Erwerbstätigkeiten. Es ist laut dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts durchaus möglich, dass einer Fahrenden eine IV-Rente zuzusprechen ist, obwohl diese einer sesshaften Person unter den gleichen Umständen verweigert würde. Dies ist der Fall, wenn eine Person mit einem Gesundheitsschaden nur noch eine zumutbare Stelle finden kann, wenn sie das nomadische Leben aufgibt.
Die Berücksichtigung der besonderen Situation der Fahrenden war bis anhin schwergewichtig im Bereich der Raumplanung ein Thema. So wurde im Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 129 II 321 ) vom März 2003 festgehalten, dass die Anliegen der Fahrenden auf Erhalt ihrer Identität verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz geniessen und daher in der Nutzungsplanung berücksichtigt werden müssen. Dieser Grundsatz verleiht den Fahrenden allerdings keinen Anspruch auf eine Lebensweise ohne raumplanerisch bedingte Einschränkungen.
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- Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte: Fahrende dürfen beim IV-Entscheid nicht diskriminiert werden - Zum Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2011 vom 15. März 2012
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- Fahrende pilgern nach Einsiedeln - Wallfahrt zur Schwarzen Madonna (Bildquelle SF - Schweizer Fernsehen) [Letzte Aktualisierung 10.7.12]
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