Dienstag, 24. Januar 2012

EU: Recht auf Bankkonten für alle Bürger sicherstellen

30 Millionen EU-Bürger sind ohne eigenes Bankkonto.

Der Zugang zu einem Bankkonto ist für den Bürger unerlässlich geworden, wenn er am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben einer modernen Gesellschaft voll teilhaben möchte, zumal die Verwendung von Bargeld stark rückläufig ist. Wenn man heutzutage über keinerlei Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ('Basiskonto') verfügt, wird das Alltagsleben schwierig und teurer. Die Bezahlung einer Rechnung von Versorgungsunternehmen, die Überweisung von Löhnen und Gehältern oder die Vorteile beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen - alles wird zu einer Herausforderung.

Dennoch haben jüngsten Studien zufolge rund 30 Mio. Verbraucher über 18 in der Europäischen Union kein Bankkonto. Von diesen 30 Mio. Bürgern ohne Bankkonto haben schätzungsweise zwischen 6 und 7 Mio. kein Bankkonto, weil ihnen der Zugang verwehrt wurde. Diese Personen können derzeit nicht voll vom Binnenmarkt profitieren.

Mit der heute veröffentlichten Empfehlung der Europäischen Kommission zum Zugang zu Basiskonten soll die finanzielle und soziale Eingliederung der Verbraucher in ganz Europa gefördert werden. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass derlei Konten den Verbrauchern zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig vom Land ihres Wohnsitzes in der EU oder ihrer Finanzlage. Nach einem Jahr sollen die Lage bewertet und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen, zu denen auch Legislativmaßnahmen zählen, vorgeschlagen werden.

Weitere Aspekte:
  1. Zugang zu einem angemessenen Zahlungskonto. In der Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten werden die wesentlichen Grundsätze festgelegt, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollten, um den Zugang zu angemessenen Zahlungsdienstleistungen zu garantieren. Jeder in der Union ansässige Bürger sollte das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Basiskontos haben, und zwar unabhängig von seiner Finanzlage und auch in einem Mitgliedstaat, in dem er keinen ständigen Wohnsitz hat.
  2. Merkmale eines Basiskontos. In der Empfehlung wird erläutert, welche Zahlungsdienstleistungen über ein Basiskonto angeboten und welche nicht angeboten werden sollten. So sollte über ein solches Konto der Erhalt, die Einzahlung, Überweisung und Abhebung von Geldbeträgen möglich sein. Auch sollte es Lastschriften und Überweisungen gestatten, aber keine Überziehungsfazilitäten anbieten.
  3. Angemessene Kosten. Bei der Gewährleistung des Zugangs zu einem Basiskonto sollte es sich nicht nur um die Garantie eines Rechts handeln. Um einen angemessenen Kostenrahmen zu schaffen, der den Verbrauchern einen tatsächlichen Zugang zu Basiskonten ermöglicht, schreibt die Empfehlung grundsätzlich vor, dass für den Fall, dass das Konto nicht kostenlos ist, die vom Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Kosten angemessen sein sollten. Jeder Mitgliedstaat sollte festlegen, was angemessene Kosten sind. Dabei hat er Kriterien wie nationale Einkommensniveaus, Durchschnittskosten für Zahlungskonten oder die Gesamtkosten für die Bereitstellung des Basiskontos zu berücksichtigen.
  4. Bestellte Zahlungsdienstleister. Die meisten Zahlungsdienstleister, bei den es sich mehrheitlich um Banken handelt, bieten Zahlungskonten an. In dieser Empfehlung wird nicht festgelegt, welche Kategorie von Zahlungsdienstleistern oder welche spezifischen Zahlungsdienstleister den Verbrauchern das Produkt auf nationaler Ebene zur Verfügung stellen sollten. Vielmehr kann jeder Mitgliedstaat bestimmen, welcher/ welche Dienstleister dieses Produkt in seinem Hoheitsgebiet anbieten sollte(n). Die Mitgliedstaaten können einen, mehrere oder sogar alle Zahlungsdienstleister als Anbieter von Basiskonten bestellen.
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